Bis zu 1 Million Euro steuerliche Förderung von Innovationsprojekten: Forschungszulagengesetz
Der Bundesrat hat am 29. November 2019 dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) zugestimmt, auf dessen Grundlage ab 2020 eine jährliche Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in Höhe von bis zu EUR 500.000 möglich wird.
Im Rahmen des Konjunkturpakets aufgrund der Corona-Pandemie wird der Maximalbetrag der Forschungszulage für die Jahre 2020 bis 2025 von EUR 500.000 auf EUR 1 Mio. erhöht werden.
Was wird gefördert?
Mit der steuerlichen FuE-Förderung will die Bundesregierung themenübergreifend gezielte Anreize setzen, damit Unternehmen in Forschung und Entwicklung investieren. Auch bislang nicht forschende Unternehmen sollen zu eigener Forschung und Entwicklung motiviert werden.
Wie viel wird gefördert?
Gefördert werden bis zu 25 Prozent der internen FuE-Aufwendungen für Löhne und Gehälter sowie der externen FuE-Aufwendungen (Unteraufträge, Auftragsforschung, Sachkosten, etc.).
Maximal können Unternehmen 4 Mio. Euro für FuE-Personalaufwendungen oder absetzbare FuE Unteraufträge pro Jahr beim zuständigen Finanzamt geltend machen. D. h. die Forschungszulage beläuft sich auf bis zu 1 Mio. Euro jährlich je Unternehmen und wird mit der Körperschaft- oder Einkommensteuer durch das Finanzamt verrechnet.
Was ist zu beachten?
Unternehmen müssen sich die Förderfähigkeit eines Projektes von einer Prüfstelle bescheinigen lassen. Die Bescheinigung ist rechtlich bindend. Sie ist mit dem Antrag auf Förderung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur Aufwendungen, die nicht bereits anderweitig staatlich gefördert wurden, sind förderfähig.
Hier geht es zum Video-Stream zum neuen Forschungszulagengesetz
Weitere Infos gibt es hier.
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